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Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Rems-Murr e.V.


Name, Sitz, Zweck

§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Geschäftsjahr

Mitgliedschaft, Gliederung

§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Gliederung
§ 6 Ortsgruppen
§ 7 Jugend

Organe des Bezirkes

§ 8 Bezirkstagung
§ 9 Bezirksrat
§ 10 Vorstand
§ 11 Ausschüsse
§ 12 Schieds- und Ehrengericht

Organe der Ortsgruppen

§ 13 Hauptversammlung
§ 14 Vorstand
§ 15 Ausschüsse
§ 16 Schieds- und Ehrengericht

Sonstige Bestimmungen

§ 17 Prüfungen
§ 18 DLRG-Material
§ 19 Ehrungen
§ 20 Geschäftsordnung
§ 21 Wirtschaftsordnung

Schlussbestimmungen

§ 22 Ausführung der Satzung
§ 23 Satzungsänderungen
§ 24 Auflösung, Zweckänderung
§ 25 Inkrafttreten

Stand 19. Mai 2019
Diese Satzung ist wegen der Übersichtlichkeit in der männlichen Schriftform gehalten. Sie richtet sich dennoch an alle Mädchen und Jungen, Frauen und Männer.

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Name, Sitz, Zweck

§ 1 Name, Sitz

  1. Die Deutsche Lebens-RettungsGesellschaft (nachstehend DLRG genannt), Landesverband Württemberg e.V. (nachstehend nur Landesverband genannt), gliedert sich nach § 5 ihrer Satzung in Bezirke. Für das Gebiet des Rems-Murr Kreis besteht der Bezirk Rems-Murr als eingetragener Verein. Er nennt sich: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Rems-Murr e.V. (nachstehend nur Bezirk genannt)
  2. Der Sitz des Bezirkes ist Waiblingen.

§ 2 Zweck

  1. Der DLRG Bezirk Rems-Murr e.V. ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Mitarbeitern. Der Bezirk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die vordringliche Aufgabe des Bezirkes ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
  3. Zu den Aufgaben nach Absatz 2 gehören insbesondere:
    1. Frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten.
    2. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung.
    3. Ausbildung im Rettungsschwimmen.
    4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz.
    5. Planung, Organisation und Durchführung des Wasser-Rettungsdienstes, im Bereich des Rems-Murr Kreis, im Rahmen des RDG Baden-Württemberg.
    6. Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser, soweit es die Erfüllung der rettungsdienstlichen Aufgaben zulassen.
    7. Planung, Organisation und Durchführung von Rettungswachdienst im Rems-Murr Kreis, einschließlich der Sicherung wassersportlicher Veranstaltungen.
    8. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen.
    9. Förderung jugendpflegerischer Arbeiten.
    10. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen und des Breitensports am, im und auf dem Wasser
    11. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe.
    12. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Ausbildung, Führung, Organisation und Verwaltung.
    13. Zusammenarbeit mit wichtigen in und ausländischen Organisationen und Institutionen.
    14. Zusammenarbeit mit den Behörden des Landkreises und den kommunalen Behörden und Organisationen.
  4. Mittel des Bezirkes, seiner Gliederungen und / oder der DLRG-Jugend dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Bezirkes, seiner Gliederung oder der DLRG-Jugend. Der Bezirk, seine Gliederungen und die DLRG Jugend dürfen niemandem Kosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren. Auf Antrag wird Aufwendungsersatz, insbesondere Reisekosten nach der jeweils geltenden Reisekostenordnung der DLRG geleistet.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft, Gliederung

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Bezirkes können natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen des DLRG - Bundesverbandes, des Landesverbandes Württemberg und des Bezirkes Rems-Murr mit seinen Ortsgruppen an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Mit dem Eintritt wird gemäß § 4 Absatz 1 der Satzung der DLRG zugleich die Mitgliedschaft im DLRG – Bundesverband, im Landesverband, im Bezirk und in der Ortsgruppe begründet.
  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt grundsätzlich durch die für sie zuständige örtliche Gliederung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der örtlichen Gliederung. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in dieser Gliederung aus und wird gegenüber der überörtlichen Gliederung durch die gewählten Delegierten seiner Gliederung vertreten. Ehrenmitglieder können in Sonderfällen auch Mitglieder des Bezirkes werden. Die Mitgliedschaft in der DLRG wird durch einen Mitgliedsausweis nachgewiesen, der nur gültig ist, wenn die Beitragszahlung für das laufende oder für das vorhergehende Geschäftsjahr nach-gewiesen ist. Mehrfachmitgliedschaften sind möglich.
    1. Die Mitglieder haben in der örtlichen Gliederung bis zum 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres Jahresbeiträge zu leisten. Die Bezirkstagung legt einen Mindestbeitrag und den Bezirksanteil fest (§8) . Die Hauptversammlungen der Gliederungen können im Übrigen die Höhe der Beiträge frei selbst festlegen. Es wird ein einheitlicher Mitgliedsbeitrag im Bezirk angestrebt.
    2. Beim Ausscheiden des Mitgliedes erlischt die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung der Mitgliedschaft rechtswirksam wird.
    3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Bei sozialer Härte kann auf begründeten Antrag das Mitglied durch den Vorstand der Ortsgruppe von der Beitragspflicht zeitlich begrenzt oder dauernd befreit werden. Die Beitragsanteile hierfür sind von der Ortsgruppe abzuführen.
  3. Das Mitglied ist, sofern es seine Beitragspflicht für das laufende oder das abgeschlossene Geschäftsjahr erfüllt hat, in seiner örtlichen Gliederung stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ab Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Wählbar in Organe des Bezirkes oder seinen Gliederungen, sind nur Mitglieder. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend, regelt die Bezirks-Jugendordnung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
    1. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens ein Monat vor Ablauf 4 des Geschäftsjahres seiner örtlichen Gliederung zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
    2. Die Streichung eines Mitgliedes kann bei einem Rückstand von einem vollen Jahresbeitrag erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Friststellung angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
    3. Den Ausschluss aus der DLRG sowie eventuelle Vereinsmaßregeln regeln die Bundessatzung und § 13 der Landesverbandssatzung sowie die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.
  5. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum an die jeweilige Gliederung zurück zu geben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion in der DLRG aus, hat er die entsprechenden Unterlagen an die Gliederung zurück zu geben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied.
  6. Durch eigenmächtiges Handeln einzelner Mitglieder wird der DLRG Bezirk Rems-Murr e.V. nicht verpflichtet.

§ 5 Gliederung

    1. Der Bezirk gliedert sich in Ortsgruppen, diese können sich in Stützpunkte untergliedern. Ortsgruppen werden vom Bezirk (zuständig Vorstand), Stützpunkte von den Ortsgruppen (zuständig Vorstand) im Einvernehmen mit dem Bezirk eingerichtet.
    2. Satzungen der Ortsgruppen müssen mit der Satzung des Bezirkes in Einklang stehen. Ohne eigene Satzung gilt die Satzung des Landesverbandes.
  1. Die Grenzen der Ortsgruppen im Bezirk sollen mit den Verwaltungsgrenzen übereinstimmen.
  2. Bei Änderungen bestehender Gliederungen, ist das Einvernehmen sämtlicher davon Beteiligten (Ortsgruppen und Bezirk) herzustellen. Für die Entscheidung der Gliederungen ist das jeweils höchste Organ der Gliederung zuständig. Bei Gebietsänderungen, die von den bestehenden Verwaltungsgrenzen abweichen, sowie bei Nichtherstellung des Einvernehmens der Gliederungen, entscheidet für alle Beteiligten die Bezirkstagung.

§ 6 Ortsgruppen

  1. Die Ortsgruppen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie führen die Bezeichnung des Bezirkes als e.V. unter Hinzufügung Ihres Namens und den des Landesverbandes.
  2. Die Ortsgruppen leiten ihre vereinsrechtliche und rechtsgeschäftliche Betätigung vom übergeordneten Bezirk ab. Rechtsgeschäfte bedeutenderen Umfangs, sowie Verträge mit Dauerverpflichtungen, können nur vom Bezirk abgeschlossen werden.
    1. Die Ortsgruppen sind an die Bezirkssatzung gebunden. Sie sind verpflichtet, die Aufgaben der DLRG in ihrem Bereich nach Maßgabe dieser Satzung und den sich hieraus ergebenden Ordnungen und Weisungen durchzuführen.
    2. Die Geschäftsordnung des Bezirkes, sofern keine eigene Geschäftsordnung der Gliederung vorliegt, gilt für alle Gliederungen des Bezirkes.
  3. Satzungen der Ortsgruppen einschließlich Satzungsänderungen, bedürfen vor dem Inkrafttreten der Genehmigung des Bezirksvorstandes.
  4. Die Ortsgruppen unterrichten den Bezirk von Ort, Zeit und Tagesordnung ihrer Hauptversammlungen und legen ihm die dabei erstellten Protokolle vor. Sie reichen dem Bezirk Jahres- und Kassenabschlüsse und Vermögensübersichten sowie sonstige vom Bezirk für seine Arbeit erforderlich gehaltene Informationen zu den jeweils vorgegebenen Terminen ein und entrichten die festgesetzten Beitragsanteile fristgerecht.
  5. Die von den Ortsgruppen an den Bezirk abzuführenden Beitragsanteile sowie die Zahlungsmodalitäten legt die Bezirkstagung fest.
    1. Kommen die Ortsgruppen ihren Zahlungs- und Abgabeverpflichtungen aus den Absätzen 5 und 6 gegenüber dem Bezirk nicht termingerecht nach, werden sie mit einer Sonderzahlung an den Bezirk belegt. Näheres ist in der Geschäftsordnung (§ 11) geregelt.
    2. Eine Sonderzahlung entbindet die Ortsgruppen nicht von ihren Zahlungs- und Abgabeverpflichtung. Die Sonderzahlung kann erneut verhängt werden, wenn die Zahlungs- und Abgabeverpflichtung auch binnen gesetzter Nachfrist von drei Tagen nicht erfüllt ist.
  6. Der Bezirk ist jederzeit berechtigt und verpflichtet, die Ortsgruppen regelmäßig zu beraten und zu überprüfen. Er kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen und sich, in begründeten Einzelfällen, Abschriften und Kopien fertigen lassen. Falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und / oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird, Hilfestellung geben und / oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen.

§ 7 Jugend

  1. Die DLRG-Bezirksjugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG im Bezirk Rems-Murr bis einschließlich 26 Jahre.
  2. Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit, stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe, erfolgen auf der Grundlage der gemeinsamen Zielsetzung der DLRG.
  3. Die Gliederungen beteiligen die Jugendgruppen an den Aufgaben der DLRG und fördern sie unter Berücksichtigung jugendpflegerischer Grundsätze.
  4. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Bundesjugendordnung sowie der Bezirksjugendordnung die vom Bezirksjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Bezirksrates bedarf.
  5. Die Gliederung der DLRG-Jugend hat dem § 5 dieser Satzung zu entsprechen.

Organe des Bezirkes

§ 8 Bezirks-Tagung

  1. Die Bezirkstagung ist das oberste Organ des Bezirkes. Sie wird gebildet aus den Mitgliedern des Bezirksrates (§ 9), den Ehrenmitgliedern des Bezirkes und den gewählten Delegierten der Ortsgruppen.
  2. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Bezirksrates, die Ehrenmitglieder des Bezirkes, sowie die gewählten, schriftlich benannten Delegierten der Ortsgruppen. Jeder hat eine Stimme. Die Anzahl der Delegierten der Ortsgruppen werden nach der Mitgliederzahl, für die im Vorjahr Beiträge abgerechnet worden sind, errechnet. Der Stimmschlüssel wird in der Geschäftsordnung (§ 11) des Bezirkes festgelegt.
  3. Die Bezirkstagung findet jährlich einmal statt und sollte grundsätzlich vor der Landesverbandstagung bzw. ersten Landesverbandsratstagung im Jahr liegen. Eine außerordentliche Bezirkstagung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Ortsgruppen beantragen oder der Bezirksvorstand dies mit Mehrheit beschließt.
  4. Zur Bezirkstagung ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladungsfristen sind in der Geschäftsordnung (§ 3) festgelegt.
  5. Die Bezirkstagung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der nach Absatz 2 festgestellten Stimmen vertreten sind. Die Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. Sollte eine Tagung, auch nach einer durch den Vorsitzenden oder Tagungsleiter bestimmten Unterbrechung, nicht beschlussfähig sein, wird innerhalb von 8 Wochen eine neue Bezirkstagung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist.
  6. Beschlüsse der Bezirkstagung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abgestimmt wird grundsätzlich offen, soweit nicht namentliche oder geheime Abstimmung beschlossen wird, das weitere regelt die Geschäftsordnung.
  7. Die Bezirkstagung berät und beschließt die Richtlinien für die Tätigkeit im Bezirk Rems-Murr und behandelt alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten des Bezirkes. Sie nimmt die Berichte der übrigen Organe und der Revisoren entgegen und ist insbesondere zuständig für:
    1. Wahl des Vorstandes sowie der Stellvertreter (§ 10)
    2. Wahl von mindestens zwei und bis zu vier Revisoren
    3. Wahl der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichts und deren Stellvertreter
    4. Entlastung des Gesamtvorstandes
    5. Feststellung des Jahresabschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahres
    6. Festlegung des Mindestbeitrages sowie die Höhe der abzuführenden Beitragsanteile der Ortsgruppen an den Bezirk sowie eventuelle Umlagen.
    7. Beschlussfassung über eingegangene Anträge, sowie zusätzlich die Erörterung von Tagesordnungspunkten von Tagungsteilnehmern die sechs Wochen vor der Bezirkstagung schriftlich bei der Bezirksgeschäftsstelle eingegangen sind.
    8. Satzungsänderungen
    9. Geschäftsordnung
    10. Wahl der Delegierten zur Landesverbandstagung
  8. Der Vorsitzende beruft die Bezirkstagung ein. Über die Tagung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern der Bezirkstagung innerhalb 6 Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden. Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimmberechtigten Mitgliedern innerhalb 6 Wochen nach Absendung des Protokolls schriftlich beim Vorsitzenden geltend gemacht werden. Über einen Einspruch entscheidet der Vorstand.

§ 9 Bezirksrat

  1. Der Bezirksrat findet zwischen den Bezirkstagungen statt und wird auf Antrag von mindestens ein Drittel der Ortsgruppen oder auf Beschluss des Vorstandes schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladungsfristen sind in der Geschäftsordnung (§ 3) festgelegt.
  2. Der Bezirksrat wird aus den Vorsitzenden der Ortsgruppen und den Mitgliedern des Bezirksvorstandes gebildet, im Verhinderungsfalle von 7 deren Stellvertreter oder deren Beauftragten, sowie den nach § 10, Absatz 6 berufenen Referenten. Ist ein Ortsgruppenvorsitzender gleichzeitig Mitglied des Bezirksvorstandes, tritt an seine Stelle dessen Stellvertreter oder ein Beauftragter.
  3. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Bezirksvorstandes mit je einer Stimme und die Vorsitzenden der Ortsgruppen bzw. deren Beauftragten gemäß § 8, Absatz 2 dieser Satzung. Die Vorsitzenden oder deren Beauftragte vertreten die Gesamtstimmen der Ortsgruppen gemäß § 11 der Geschäftsordnung.
  4. Bei der Beschlussfähigkeit und den Beschlüssen des Bezirksrates, wird wie unter § 8 (Tagung), Absatz 5 und 6 analog verfahren, bei der Protokollierung wie unter Absatz 8.
  5. Der Bezirksrat berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Bezirkstagung vorbehalten sind. Dazu gehören erforderliche Ergänzungswahlen für den Vorstand nach § 10, Absatz 2, Buchstabe b) bis h), j)und k) sowie deren Stellvertreter. Ergänzend berät und beschließt er über:
    1. den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr vor dessen Beginn
    2. Bestätigung von Änderungen der Bezirksjugendordnung
    3. vom Vorstand vorgelegte Angelegenheiten, die nicht der Bezirkstagung vorbehalten sind
    4. die Abwahl von Vorstandsmitgliedern gemäß § 10 b) bis h), j) und k) sowie deren Stellvertreter mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
    5. die Suspendierung des Bezirksvorsitzenden von seinem Amt bei Gefahr einer schweren Schädigung der DLRG mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Stimmen, unter Angabe des Grundes im Beschluss
    6. eingegangene Anträge, sowie die Erörterung von Tagesordnungspunkten von Teilnehmern, die sechs Wochen vor dem Bezirksrat bei der Bezirksgeschäftsstelle eingegangen sind.

§ 10 Bezirks-Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Bezirk im Rahmen dieser Satzung. Im obliegt vor allem die Ausführung der Beschlüsse der Bezirkstagung und des Bezirksrates. Er ist für die Geschäftsführung des Bezirkes verantwortlich. In diesem Rahmen kann er bindende Anordnungen für die Gliederungen und die Mitglieder erlassen.
  2. Den Vorstand des Bezirkes bilden:
    1. der Vorsitzende
    2. bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende
    3. der Leiter Wirtschaft und Finanzen
    4. der Leiter Einsatz
    5. der Leiter Ausbildung
    6. der Arzt
    7. der Leiter Öffentlichkeitsarbeit
    8. der Justitiar
    9. der Jugendleiter
    10. bis zu vier Beisitzer
    11. der Schriftführer
    Dem Vorstand kann ein Ehrenvorsitzender angehören, er wirkt beratend im Vorstand mit. Die Bezirkstagung kann für diesen das Stimmrecht im Vorstand beschließen. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, dieser wirkt beratend im Vorstand mit. Die gewählten Stellvertreter der Vorstandsmitglieder haben im Vorstand Stimmrecht.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die stellvertretenden Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
    1. Der Bezirks-Vorsitzende führt den Vorsitz in der Bezirkstagung, dem Bezirksrat und im Bezirksvorstand. Bei seiner Verhinderung, die nicht 8 nachgewiesen werden muss, vertritt ihn einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben, die Vertretung des Vorsitzenden mit dessen Einverständnis, auch anderen Personen übertragen.
    2. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder, ausgenommen den Bezirksvorsitzenden, sowie Vorstände nachgeordneter Gliederungen bei Gefahr einer schweren Schädigung der DLRG mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Stimmen von ihren Ämtern suspendieren. Der Grund muss im Beschluss angegeben werden.
  4. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist ist in der Geschäftsordnung (§ 3) festgelegt.
  5. Für besonders festgelegte Aufgabengebiete kann der Vorstand Referenten ernennen. Die Referenten und Mitglieder des Vorstandes führen ihre Referate und Ämter nach Richtlinien, die der Vorstand erlässt.
  6. Der Vorstand wird im Bezirksjugendvorstand durch eines seiner Mitglieder stimmberechtigt vertreten.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. Bei Beschlüssen wird wie unter § 8 (Tagung), Absatz 6 verfahren.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz zwei Buchstabe a) und b), sowie ab Buchstabe c) bis i) und k), mit zu jeweils einem Stellvertreter der Vorstandsmitglieder werden für den Zeitraum von drei Jahren gewählt und zwar möglichst vor dem Jahr, in dem bei der Landesverbandstagung reguläre Wahlen stattfinden. Ihre Amtszeit endet mit der Feststellung der Wahl und deren Annahme durch den jeweiligen Nachfolger, Abwahl oder Rücktritt. Außerdem können bis zu vier Ersatzbeisitzer gewählt werden, die in der Reihenfolge der Stimmenzahl für eventuell ausscheidende Beisitzer nachrücken.
  9. Die Modalitäten für die Wahl des Vorstandes und der Revisoren (Kassenprüfer) sind in der Geschäftsordnung § 13 festgehalten.

§ 11 Ausschüsse

Ausschüsse können durch Beschluss eines Organes für bestimmte und abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind zuerst dem zuständigen Organ, vor der Weitergabe zur Auswertung und gegebenenfalls Beschlussfassung zuzuleiten.

§ 12 Schieds- und Ehrengericht

  1. Das Schieds- und Ehrengericht hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden. Der Ehrenrat hat ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus den Satzungen der DLRG, oder einer ihrer Gliederungen ergeben.
  2. Soweit im Bezirk kein Schieds- und Ehrengericht gebildet ist, ist das bei der übergeordneten Gliederung gebildete zuständig.
  3. Die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der übergeordneten Gliederungen (Landesverband § 13, Bundesverband §§ 38 ff) gelten für den Bezirk und seine Gliederungen.

Organe der Ortsgruppen

§ 13 Ortsgruppen-Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Ortsgruppen, bei der die 9 Mitglieder gemäß § 4, Absatz 4 stimmberechtigt sind. Sie findet jährlich einmal statt und muss grundsätzlich vor der Bezirkstagung liegen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder beantragen oder der Ortsgruppenvorstand dies mit Mehrheit beschließt.
  2. Die Hauptversammlung behandelt alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Ortsgruppe.
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes sowie der Stellvertreter nach § 14 Abs. 2 a) bis h), j) und k)
    2. Wahl von mindestes zwei und bis zu vier Revisoren
    3. Festlegung des über den von der Bezirkstagung beschlossenen Mindestbeitrages hinausgehenden Beitrages
    4. Feststellung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres. Bestätigung oder Änderung des vom Vorstand aufgestellten und beschlossenen Haushaltsplans für das laufenden Geschäftsjahr
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über Anträge
    7. Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung
    8. Bestätigung von Beschlüssen der Stützpunktversammlung für den Bereich des Stützpunktes
    Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen (§ 14 der Geschäftsordnung )
  3. Zur Hauptversammlung ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung kann auch durch Bekanntgabe in der Tagespresse oder den Mitteilungsblättern der Gemeinden erfolgen. Die Einladungsfristen sind in der Geschäftsordnung (§ 3) festgelegt.

§ 14 Ortsgruppen-Vorstand

  1. Der Vorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen dieser Satzung. Im obliegt vor allem die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung, der Bezirkstagung und des Bezirksrates. Er ist für die Geschäftsführung der Ortsgruppe verantwortlich. In diesem Rahmen kann er bindende Anordnungen für die Mitglieder erlassen. Er beschließt den Haushaltsplan für das jeweils folgende Geschäftsjahr vor dessen Beginn.
  2. Den Vorstand der Ortsgruppe bilden:
    1. der Vorsitzende
    2. bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende
    3. Leiter Wirtschaft und Finanzen
    4. der Leiter Einsatz
    5. der Leiter Ausbildung
    6. der Arzt
    7. der Leiter Öffentlichkeitsarbeit
    8. der Justitiar
    9. der Jugendleiter
    10. bis zu vier Beisitzer
    11. der Schriftführer
    12. die von der Stützpunktversammlumg gewählten Leiter von Stützpunkten
    Dem Vorstand kann ein Ehrenvorsitzender angehören, er wirkt beratend im Vorstand mit.Die Hauptversammlung kann für diesen das Stimmrecht im Vorstand beschließen. Die Ämter e) bis k) müssen nicht besetzt werden. Für d) und e) kann auch nur ein Leiter Einsatz / Ausbildung gewählt werden. Die gewählten Stellvertreter haben im Vorstand Stimmrecht.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die stellvertretenden Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  4. Der Ortsgruppen-Vorsitzende führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Ortsgruppenvorstand. Bei seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muss, vertritt ihn einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben, die Vertretung des Vorsitzenden mit dessen Einverständnis, auch anderen Personen übertragen.
  5. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist ist in der Geschäftsordnung des Bezirkes (§ 3) festgelegt.
  6. Für besonders festgelegte Aufgabengebiete kann der Vorstand Referenten ernennen. Die Referenten und Mitglieder des Vorstandes führen ihre Referate und Ämter nach Richtlinien, die der Vorstand erlässt
  7. Der Ortsgruppenvorstand wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder stimmberechtigt vertreten.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. Bei Beschlüssen wird wie unter § 8, Absatz 5 und 6 verfahren.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 2 Buchstabe a) bis l), sowie die Stellvertreter der Vorstandsmitglieder werden für den Zeitraum von 3 Jahren gewählt und zwar möglichst vor dem Jahr, in dem bei der regulären Bezirkstagung Wahlen stattfinden. Die Amtszeit endet mit der Feststellung der Wahl und deren Annahme durch den jeweiligen Nachfolger, Abwahl oder Rücktritt. Außerdem können bis zu vier Ersatzbeisitzer gewählt werden, die in der Reihenfolge der Stimmenzahl für eventuell ausscheidende Beisitzer nachrücken.
  10. Die Modalitäten für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (Revisoren) sind in der Geschäftsordnung des Bezirkes § 13 festgehalten.

§15 Ausschüsse> Ausschüsse können durch Beschluss eines Organes (Vorstand oder Hauptversammlung) für bestimmte und abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind zuerst dem zuständigen Organ, vor der Weitergabe zur Auswertung und gegebenenfalls Beschlussfassung zuzuleiten.

§ 16 Schieds- und Ehrengericht

  1. Eine Konstituierung eines Schieds- und Ehrengerichts erfolgt in den übergeordneten Gliederungen. Es hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden.
  2. Es gilt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung des Landesverbandes (Satzung § 13) und des Bundesverbandes (Satzung §§ 38 ff).

Sonstige Bestimmungen

§ 17 Prüfungen

  1. Im Rahmen seiner Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt der Bezirk Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
  2. Die Prüfungsordnung wird vom Präsidialrat der DLRG erlassen. Die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG.

§ 18 DLRG-Material

  1. Das zur Erfüllung Ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
  2. Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Erfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, den DLRG-Standards (Beschriftungs und Gestaltungsrichtlinien) entsprechen und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind.
  3. Für die Beschaffung, Verwaltung und Vertrieb des Materials, ist der Leiter Wirtschaft und Finanzen oder ein dafür Beauftragter verantwortlich.

§ 19 Ehrungen

Personen, Firmen, Organisationen oder Körperschaften, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder der DLRG können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG, sie ist für den Bezirk und die Ortsgruppen verbindlich.

§ 20 Geschäftsordnung

Zur Durchführung von Tagungen, dem Bezirksrat, den Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen, beschließt die Bezirkstagung eine Geschäftsordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen.

§ 21 Wirtschaftsordnung

Die Finanz- und Materialwirtschaft, sowie die Rechnungslegung werden durch die Wirtschaftsordnung der DLRG geregelt, sie ist für den Bezirk und die Ortsgruppen verbindlich.

Schlussbestimmungen

§ 22 Ausführung der Satzung

Bei Bedarf kann die Bezirkstagung Bestimmungen erlassen, die der Durchführung dieser Satzung dienen oder die vom DLRG-Bundesverband bzw. DLRG Landesverband erlassenen Ausführungsbestimmungen für den Bezirk und die Ortsgruppen als verbindlich zu erklären.

§ 23 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur von der Bezirkstagung beschlossen werden. Zu einem Beschluss für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen notwendig.
  2. Die beantragte Satzungsänderung muß im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mindestens zwei Wochen vor der Bezirkstagung bekanntgegeben werden.
  3. Der Bezirksvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden. Die auf diese Weise erfolgten Änderungen sind den Gliederungen bekannt zu geben.
  4. Bezirkstagungen und Bezirksrat können im Einzelfall von der Satzung abweichend verfahren, wenn niemand widerspricht.

§ 24 Auflösung, Zweckänderung

  1. Die Auflösung des Bezirkes sowie die Änderung des Vereinszweckes, kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Bezirkstagung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der vertretenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 8, Absatz 5 entsprechend.
  3. Für die Abwicklung der Auflösung bestellt die Bezirkstagung Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des DLRG Bezirks Rems-Murr e.V., fällt deren Vermögen an den DLRG Landesverband Württemberg e.V. oder nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an einen anderen gemeinnützigen Verband mit gleicher oder artverwandter Zielsetzung.

§ 25 Inkrafttreten

  1. Die erste Satzung des Bezirks wurde am 07.04.1990 durch die Bezirkstagung beschlossen. Sie trat mit der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Backnang am 01.08.1990 unter der Registernummer VR 428 (heute Amtsgericht Stuttgart, Registernummer VR 270428) in Kraft
  2. Sie wurde von den Bezirkstagungen am 23.04.1994, 05.04.2003, 08.04.2006 und zuletzt am 06.04.2019 geändert, ergänzt, bzw. neu gefasst. Die Änderung tritt mit dem Datum der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart am 29.08.2019 in Kraft

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